Abstimmungsresultate an GV: Zu oft eine Unbekannte
Die EU-Richtlinie über die Stärkung der Aktionärsrechte verlangt von den börsenkotierten Gesellschaften, die Abstimmungsergebnisse innert vierzehn Tagen nach der Generalversammlung im Internet zu veröffentlichen. Auch in den USA sind die Unternehmen verpflichtet, spätestens vier Tage nach der Generalversammlung ein speziell dafür konzipiertes Dokument ausgefüllt auf ihre Website zu stellen. Mit diesen Massnahmen sind die Anleger in der Lage, sich über die genauen Abstimmungsresultate einer Generalversammlung zu informieren.
In der Schweiz sind die Unternehmen nicht verpflichtet, präzise Abstimmungsergebnisse zu veröffentlichen, weder im Internet noch im Protokoll. Zahlreiche kotierte Gesellschaften zählen nicht einmal die Stimmen und verlassen sich auf ein geschätztes Handmehr. In der Medienmitteilung steht dann sinngemäss, die Anträge seien mit grosser Mehrheit angenommen worden. Diese Informationspraxis ist klar ungenügend: Anders als in der politischen Demokratie sind in der Aktionärsdemokratie schon zehn Prozent Neinstimmen zu einem Antrag ein deutliches Signal an den Verwaltungsrat.
Im Rahmen des Dialogprogramms knüpft Ethos seit 2007 Kontakte zu den hundert grössten in der Schweiz kotierten Unternehmen und ersucht sie unter anderem, das GV-Protokoll und die Abstimmungsergebnisse auf die Internetseite zu stellen. Bis heute haben sich 77 dieser Gesellschaften dazu bereit erklärt. Diese Zahl gilt es in Zukunft noch zu erhöhen.